A.c Am 29. Dezember 2010 ermittelte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen ab Januar 2011 (EL-act. 26). Dabei ging sie wieder von einem Mietzins im Betrag des Sparvermögens (Fr. 24'124.--) aus. Nun erkannte sie aber, dass der den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- überschreitende Teil die Grundlage der Prüfung eines Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bilden musste. Da sich der gesetzliche Höchstbetrag dort auf Fr. 5'000.-- belief, legte sie der Berechnung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen diesen Betrag zugrunde.