einer zweiten Verfügung vom 3. April 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab Januar 2008 diesen Betrag zu (EL-act. 33-1). In den Anspruchsberechnungen ab Januar 2009 (EL-act. 32-3) und ab Januar 2010 (ELact. 27-3) blieb es bei der Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 24'124.-- bzw. des gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 15'000.--. Die EL-Durchführungsstelle prüfte keinen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen. Die ordentlichen Ergänzungsleistungen beliefen sich im Jahr 2009 auf Fr. 720.-- monatlich (EL-act. 32-1) und im Jahr 2010 auf Fr. 778.-- (EL-act. 27-1).