Auch bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2008 wurde nur der Betrag für den Vermögensertrag korrigiert. Als Mietzins wurde weiterhin der Betrag des Sparvermögens (Fr. 24'124.--) angerechnet, was sich aber dank des hier berücksichtigten gesetzlichen Maximums von Fr. 15'000.-- nicht auf die Anspruchsberechnung für die ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkte. Nach wie vor unterblieb eine Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Der Ausgabenüberschuss belief sich auf Fr. 8'684.--, was ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 724.-- monatlich ergab. Mit