Nicht korrigiert wurde die Höhe des Mietzinses, so dass eine Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Mietzinsanteils von Fr. 360.-- weiterhin unterblieb. Mit einer Verfügung vom 3. April 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten für Dezember 2007 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 762.-- zu (EL-act. 33-4). Auch bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2008 wurde nur der Betrag für den Vermögensertrag korrigiert.