A.b Aufgrund einer telephonischen Auskunft des Treuhänders des Versicherten (ELact. 34) erkannte die EL-Durchführungsstelle ihren Fehler in Bezug auf die Höhe des Vermögensertrags (Fr. 58.-- und nicht Fr. 5'800.--). Die entsprechend korrigierte neue Anspruchsberechnung ab Dezember 2007 ergab einen Ausgabenüberschuss von Fr. 9'146.--. Damit wurde der frühere Fehler in Bezug auf "Minimalgarantie" faktisch korrigiert. Nicht korrigiert wurde die Höhe des Mietzinses, so dass eine Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Mietzinsanteils von Fr. 360.-- weiterhin unterblieb.