Für die Berechnung der ordentlichen Ergänzungsleistung war dieser Fehler bedeutungslos, da die EL-Durchführungsstelle nun die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 15'000.-- einhielt. Konsequenterweise hätte die Differenz von Fr. 9'124.-- bis zum (kantonalen) gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- - oder korrekt die effektive Differenz von Fr. 360.-- - zur Grundlage einer Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen gemacht werden müssen. Dies unterblieb aber. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die EL-Durchführungs- stelle wieder einen Vermögensertrag von Fr. 5'800.-- statt von Fr. 58.--. Dadurch resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'942.--.