aber keine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu (EL-act. 37-4). Bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2008 (EL-act. 37-3) berücksichtigte sie einen Mietzins von Fr. 24'124.-- statt von Fr. 15'360.--, d.h. sie verwechselte den Betrag des Sparvermögens mit dem Mietzins. Für die Berechnung der ordentlichen Ergänzungsleistung war dieser Fehler bedeutungslos, da die EL-Durchführungsstelle nun die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 15'000.-- einhielt.