Deshalb hätte von einer "Minimalgarantie", d.h. von einem jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch in diesem Betrag ausgegangen werden müssen. Stattdessen berücksichtigte die EL-Durch- führungsstelle eine "Minimalgarantie" von Fr. 3'408.--, wobei sie offenbar auf den gesetzlichen Pauschalbetrag für eine alleinstehende Person (Fr. 3'084.--) abstellen wollte, aber die Ziffern verwechselte. Mit einer Verfügung vom 13. März 2008 sprach sie dem Versicherten für Dezember 2007 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 283.--, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte