Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle zudem einen Vermögensertrag von Fr. 5'800.-- statt von Fr. 58.--. Dadurch resultierte aus der (auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen beschränkten) Anspruchsberechnung ein Ausgabenüberschuss von lediglich Fr. 3'398.--. Dieser Ausgabenüberschuss lag unter dem gesetzlichen Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien von Fr. 6'168.-- für ein Ehepaar. Deshalb hätte von einer "Minimalgarantie", d.h. von einem jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch in diesem Betrag ausgegangen werden müssen.