Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Betrag von Fr. 15'000.-- als Mietzinsabzug in die Berechnung der ordentlichen (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen und der Restbetrag von Fr. 360.-- in die Berechnung der ausserordentlichen (kantonalen) Ergänzungsleistungen eingesetzt werden müssen. Da der gesamte Betrag unter Missachtung der gesetzlichen Höchstgrenze in die Berechnung der ordentlichen Ergänzungsleistungen eingesetzt wurde, unterblieb eine Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle zudem einen Vermögensertrag von Fr. 5'800.-- statt von Fr. 58.--.