Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Anspruchsberechnung vor (EL-act. 38). Dabei berücksichtigte sie den gesamten Mietzins von Fr. 15'600.--, ohne den Mietzins für den Autoabstellplatz auszuscheiden und ohne die gesetzliche Höchstgrenze für den Mietzinsabzug von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Betrag von Fr. 15'000.-- als Mietzinsabzug in die Berechnung der ordentlichen (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen und der Restbetrag von Fr. 360.-- in die Berechnung der ausserordentlichen (kantonalen) Ergänzungsleistungen eingesetzt werden müssen.