{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AEL-2012-1_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=431&type=1563347022&cHash=855b2e5672d420ffddb117b2209e7cff", "Checksum": "07884613b3e0d3e6d16ac4b1b7ffdeb8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:11:45", "Num": ["AEL 2012/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:11:45", "Checksum": "07c6c25177c84e0c9cdcdcd5a233a653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1\nRegeste:\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\nmüssen, entweder ausgehend von einem Mietzins von Fr. 24'124.-- mit einem\nkantonalrechtlichen Mietzinsmaximum von Fr. 5'000.-- oder, wenn sie ihren Fehler\nerkannt hätte, ausgehend von einem anrechenbaren Mietzinsanteil von Fr. 360.--.\nBeides ist unterblieben. Sowohl mit der Verfügung vom 13. März 2008 als auch mit der\nsie ersetzenden Verfügung vom 3. April 2008 hat die Vorinstanz also nur über einen\nAnspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen befunden. Das kann nur so\ninterpretiert werden, dass sie nicht auf das Gesuch des Rekurrenten um\nausserordentliche Ergänzungsleistungen eingetreten ist. Dasselbe gilt für die Verfügung\nvom 23. Dezember 2008 für das Jahr 2009 und für die Verfügung vom 28. Dezember\n2009 für das Jahr 2010. Erst im Rahmen der Berechnung des Anspruchs ab Januar\n2011 ist der Vorinstanz aufgefallen, dass bei einem Wohnungsmietzins von Fr.\n24'124.-- auch ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bestehen\nmuss. Damit ist die Vorinstanz schliesslich doch noch auf die Anmeldung vom 20.\nDezember 2007 zum Bezug ausserordentlicher Ergänzungsleistungen eingetreten.\nDessen ist sie sich allerdings nicht bewusst gewesen. Mit der Zusprache (zu hoher)\nausserordentlicher Ergänzungsleistungen erst ab Januar 2011 hat die Vorinstanz den -\nsachgemäss anwendbaren - Art. 12 Abs. 1 ELG verletzt, laut dem der Anspruch ab\ndem Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Mit der\nVerfügung vom 29. Dezember 2010 hätte also über den Anspruch auf\nausserordentliche Ergänzungsleistungen ab Dezember 2007 bzw. Januar 2008\nentschieden werden müssen. Sie erweist sich demnach zwar in Bezug auf den\nAnspruchsbeginn als rechtswidrig, aber sie ist unangefochten in formelle Rechtskraft\nerwachsen. Mit der Verfügung vom 27. März 2012 ist sie dann in Wiedererwägung\ngezogen worden, allerdings nicht in Bezug auf den Anspruchsbeginn, sondern in Bezug\nauf die Anspruchshöhe. Die Vorinstanz hat nämlich im Rahmen des Verfahrens der\nperiodischen Revision den Fehler betreffend den Mietzins erkannt und diesen vom\nMaximum von Fr. 5'000.-- auf Fr. 360.-- reduziert. Dementsprechend hat sie die\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 417.-- monatlich auf Fr. 30.--\nmonatlich reduziert. Dabei hat sie sich allerdings auf die Zeit ab Januar 2011\nbeschränkt, d.h. die Wiedererwägung ist selbst wieder rechtswidrig gewesen, weil sie\ndie Verletzung des Art. 12 Abs. 1 ELG nicht korrigiert und die ausserordentlichen\nErgänzungsleistungen von Fr. 30.-- nicht rückwirkend ab der Einreichung der\nAnmeldung zugesprochen hat. Dieser Fehler bei der Wiedererwägung ist auch im\nvorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nicht korrigiert worden. Da das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWiedererwägungsverfahren wie jedes andere von der Vorinstanz zu führende Verwaltungsverfahren auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und der\nGleichbehandlung beruhen muss, ist die Entscheidfreiheit der Vorinstanz auf die Frage\nbeschränkt gewesen, ob sie ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen wolle. Die\nmaterielle Wiedererwägung hat rechtmässig und rechtsgleich erfolgen müssen, d.h. die\nVorinstanz hat nicht frei darüber entscheiden können, welche Fehler der in\nWiedererwägung gezogenen Verfügung sie hat korrigieren und welchen sie hat\nbestehen lassen wollen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hätte die Vorinstanz\ndem Rekurrenten somit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs\nausserordentliche Ergänzungsleistungen zusprechen müssen. Die Sache ist deshalb\nzur Ermittlung des Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen rückwirkend\nab Dezember 2007 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich daraus ein Anspruch\nauf die Nachzahlung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen ergeben, würde die\nRückforderung entsprechend tiefer ausfallen.\n\n3. Steht die Höhe der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen noch\nnicht formell rechtskräftig fest und wird trotzdem bereits über das Erlassgesuch\nverfügt, so kann es sich nur um einen Feststellungsentscheid handeln, denn eine\nGestaltungswirkung, nämlich der definitive Verzicht auf die Geltendmachung der\nRückforderung, ist noch gar nicht möglich, weil die Rückforderungsverfügung selbst\nnoch gar keine Gestaltungswirkung hat entfalten können, d.h. weil noch gar keine\ndefinitive Rückforderung entstanden ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer\nFeststellung (Art. 49 Abs. 2 ATSG) der Erfüllung oder der Nichterfüllung der\nErlassvoraussetzungen \"auf Vorrat\", d.h. für den Fall, dass schliesslich eine\nRückforderung in einer bestimmten Höhe entstehen sollte, ist nicht erkennbar. Das gilt\nauch für den Fall, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Bestand einer\nRückforderung in einem bestimmten Mindestbetrag zu rechnen ist, denn eine\nBewertung des früheren Verhaltens des Leistungsempfängers im Hinblick auf die\nGutgläubigkeit ist noch nicht definitiv möglich, weil dieses Verhalten sich während der\nDauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs verändert haben kann. Der angefochtene\nEinspracheentscheid, der sich nur zur Erlassfrage äussert, ist deshalb als unzulässige\nFeststellung aufzuheben. Die Vorinstanz, an welche auch diese Sache zurückzuweisen\nist, wird nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der nachzuholenden Entscheidung\nüber die Rückforderung über das Erlassgesuch befinden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n"}