{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AEL-2012-1_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=431&type=1563347022&cHash=855b2e5672d420ffddb117b2209e7cff", "Checksum": "07884613b3e0d3e6d16ac4b1b7ffdeb8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:11:45", "Num": ["AEL 2012/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:11:45", "Checksum": "07c6c25177c84e0c9cdcdcd5a233a653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1\nRegeste:\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\ngeltend, im Berechnungsblatt habe er festgestellt, dass der Mietzins mit dem\nVermögen verwechselt worden sei. Dieser Verwechslung habe er aber keine\nBedeutung beigemessen, weil die Ergänzungsleistung gleich geblieben sei. Er sei der\nfesten Überzeugung gewesen, richtig zu handeln. Die Schuldigen seien die AHV-\nAngestellten. Er habe nie die Absicht gehabt, ausserordentliche Ergänzungsleistungen\nzu beziehen, die ihm nicht zuständen. Er sei in einer finanziellen Notlage. Der\ngeschuldete Betrag sei durch die nach dem Erreichen des Pensionsalters bezahlten\nSteuern mehr als gedeckt.\n\nB.b Die Vorinstanz beantragte am 21. September 2012 die Abweisung des Rekurses\n(act. G 4).\n\nErwägungen:\n\n1. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Rekurrenten vom 20. April 2012 als reines\nErlassgesuch interpretiert. Bei einer oberflächlichen Auslegung scheint sich der\nRekurrent tatsächlich darauf beschränkt zu haben, die Erfüllung der Erlassvoraussetzungen der grossen Härte und des gutgläubigen Bezugs der zurückgeforderten\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen zu behaupten. Bei genauerer Analyse zeigt\nsich aber, dass er mit der Rückforderung, und damit implizit auch mit der Korrektur der\nfrüheren formell rechtskräftigen Leistungsverfügungen, nicht einverstanden ist, ohne\ndies aber an einem bestimmten, für ihn erkennbaren Fehler festmachen zu können.\nIndizien dafür sind der Umstand, dass er seine Eingabe nicht als Erlassgesuch,\nsondern als Einsprache betitelt hat, dass er ausdrücklich erklärt hat, mit der Verfügung\nvom 27. März 2012 nicht einverstanden zu sein, und dass er geltend gemacht hat, er\nhabe die früheren Verfügungen für richtig gehalten. Daraus ist auf einen\nAnfechtungswillen zu schliessen, auch wenn eine nachvollziehbare Begründung fehlt.\nDie Verfügung vom 27. März 2012 kann deshalb entgegen der Auffassung der\nVorinstanz nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Im Gegenteil hätte die Einsprache\ngegen diese Verfügung behandelt werden müssen. Das ist bisher nicht geschehen,\ndenn der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid äussert sich nur zur\nAbweisung des Erlassgesuchs. Grundsätzlich müsste das Rekursverfahren also sistiert\nwerden, bis die Vorinstanz über die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2012 entschieden hätte bzw. bis feststünde, ob der Rekurrent jenen\nEinspracheentscheid akzeptieren oder anfechten würde. Da der Ausgang eines solchen\nEinspracheverfahrens aber mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht und da zudem zu\nerwarten ist, dass der Rekurrent auch durch einen Einspracheentscheid nicht in die\nLage versetzt würde, den eigentlichen Grund für eine Rechtswidrigkeit der\nRückforderung zu liefern, rechtfertigen Praktikabilitätsüberlegungen ausnahmsweise\neine \"Heilung\" des Verfahrensfehlers der Vorinstanz. Das Gericht überprüft deshalb -\ntrotz des Fehlens eines Anfechtungsgegenstands in der Form eines\nEinspracheentscheids - die Rechtmässigkeit der Korrektur der formell rechtskräftigen\nLeistungsverfügungen und der daraus resultierenden Rückforderung ausserordentlicher\nErgänzungsleistungen.\n\n2. Gemäss Art. 13 ELG/SG (sGS 351.5) werden die bundesrechtlichen\nBestimmungen über die Ergänzungsleistungen und über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts sachgemäss auf die ausserordentlichen\nErgänzungsleistungen angewendet, soweit das kantonale Gesetz keine Regelung\nenthält. Dieses sieht zwar vor, dass über den Anspruch und die Höhe der\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung entschieden werde (Art.\n11 ELG/SG) und dass diese Verfügung mit einer Einsprache anzufechten sei (Art.\n11bis ELG/SG), aber es enthält keine Regelung betreffend die Korrektur formell\nrechtskräftiger, gestützt auf Art. 11 ELG/SG ergangener Verfügungen oder gestützt auf\nArt. 11bis ELG/SG ergangener Einspracheentscheide. Das bedeutet, dass diesbezüglich\ndie Bestimmungen des ATSG (sowie die dazu entwickelte Bundesgerichtspraxis)\nsachgemäss Anwendung finden. Das schliesst die Anwendung des VRP/SG aus. Mit\nder Anmeldung vom 20. Dezember 2007 hat der Rekurrent praxisgemäss nicht nur ein\nGesuch um ordentliche, sondern auch ein Gesuch um ausserordentliche\nErgänzungsleistungen gestellt. Er hat einen Mietzins von Fr. 15'600.-- angegeben. Dem\nbeigelegten Mietvertrag ist zu entnehmen gewesen, dass der Wohnungsmietzins\neffektiv Fr. 15'360.-- betragen hat. Die Vorinstanz hat - zumindest für die Zeit ab Januar\n2008 - erkannt, dass bei der Anspruchsberechnung für die ordentlichen\nErgänzungsleistungen nur ein Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.-- berücksichtigt\nwerden durfte. Da sie (ab Januar 2008) irrtümlicherweise von einem Wohnungsmietzins\nvon Fr. 24'124.-- ausgegangen ist, hätte sie gestützt auf Art. 6 ELG/SG auch eine\nAnspruchsberechnung für ausserordentliche Ergänzungsleistungen vornehmen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}