{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AEL-2012-1_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=431&type=1563347022&cHash=855b2e5672d420ffddb117b2209e7cff", "Checksum": "07884613b3e0d3e6d16ac4b1b7ffdeb8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:11:45", "Num": ["AEL 2012/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:11:45", "Checksum": "07c6c25177c84e0c9cdcdcd5a233a653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1\nRegeste:\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\nVermögen von Fr. 24'124.-- angenommen worden. Seit Januar 2011 habe das\nAuswirkungen gehabt, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt ausserordentliche Ergänzungsleistungen erhalten habe. Deshalb müsse mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine\nRückforderung erfolgen. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 28. Dezember 2011,\nd.h. während des laufenden Revisionsverfahrens, eine Verfügung mit Wirkung ab\nJanuar 2012, in der sie die Erkenntnisse gemäss der genannten Notiz nicht umsetzte,\nsondern weiterhin einen Mietzins von Fr. 24'124.-- anrechnete und dementsprechend\ndem Versicherten ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 417.-- monatlich\nzusprach (EL-act. 14, 15). Der internen Notiz wurde erst mit der Verfügung vom\n27. März 2012 Rechnung getragen. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung ab Januar 2011 vor, bei der sie für die ordentlichen Ergänzungsleistungen\nden gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- und für die ausserordentlichen\nErgänzungsleistungen den restlichen effektiven Wohnungsmietzins von Fr. 360.--\nberücksichtigte. Es resultierten ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 803.--\nmonatlich und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 30.-- monatlich (EL-act.\n13). Dieselbe Korrektur bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2012 ergab\nordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 829.-- monatlich und ausserordentliche\nErgänzungsleistungen von weiterhin Fr. 30.-- monatlich (EL-act. 12). Daraus resultierte\neine geringe Nachzahlung ordentlicher und eine beträchtliche Rückforderung\nausserordentlicher Ergänzungsleistungen. Nach der Verrechnung verblieb eine\nRückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 5'745.--. Die\nkombinierte Korrektur- und Rückforderungsverfügung erging am 27. März 2012 (ELact. 11). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, aufgrund der\nperiodischen Überprüfung habe sie festgestellt, dass sie irrtümlicherweise eine\njährliche Miete von Fr. 24'124.-- berücksichtigt habe. Die effektive Miete ohne Garage\nhabe jedoch nur Fr. 15'360.-- betragen. Ab Januar 2011 habe sich das ausgewirkt, da\nab diesem Zeitpunkt ausserordentliche Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden\nseien. Der effektive Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen habe aber\nnur Fr. 30.-- monatlich betragen. Deshalb müssten die zuviel ausbezahlten\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden.\n\nA.e Der Versicherte machte in einer mit \"Einsprache gegen die AEL-Verfügung vom\n27.03.2012\" überschriebenen Eingabe vom 20. April 2012 geltend (EL-act. 10-1), es sei\nihm unmöglich, der Rückforderung nachzukommen. Er habe in der AEL-Berechnung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeinen Fehler erkannt, denn er habe die Sachlage so interpretiert, dass unabhängig von\nder Höhe des Mietzinses in jedem Fall Fr. 5'000.-- pro Jahr als ausserordentliche\nErgänzungsleistungen bezahlt würden. Mit den nach dem Erreichen des Pensionsalters\nauf dem weiterhin erzielten Erwerbseinkommen geleisteten Beiträgen seien die zuviel\nbezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr als getilgt. Ab 1. Juni 2012\nbetrage der Mietzins Fr. 1'550.-- monatlich. Mit einer Verfügung vom 8. Mai 2012 wies\ndie EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 9). Zur Begründung führte sie\ninsbesondere aus, die effektive Miete sei offensichtlich tiefer gewesen als der damals\nangerechnete Betrag. Der Versicherte sei in den ihm zugestellten Verfügungen jeweils\ndarauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Berechnung kontrollieren und\nallfällige Abweichungen melden müsse. Bei der Durchsicht der Berechnungsblätter\nhätte ihm der Fehler auffallen müssen. Demnach habe er die zurückgeforderten\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen, weshalb das\nErlassgesuch abzuweisen sei.\n\nA.f Am 23. Mai 2012 erhob der Versicherte Einsprache. Er machte geltend (EL-act. 3),\ner könne die Rückforderung nicht bezahlen, weil er kein Bargeld mehr habe und\nsozusagen von der Hand in den Mund lebe. Der Fehler liege nicht bei ihm, sondern bei\nder EL-Durchführungsstelle. Er habe nie ein Gesuch gestellt, die ausserordentlichen\nErgänzungsleistungen zu erhöhen. Warum eine Neuberechnung vorgenommen worden\nsei, sei ihm unerklärlich. Er habe wegen der erhöhten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht reagiert, weil er geglaubt habe, die Sache sei in Ordnung. Die EL-\nDurchführungsstelle wies die Einsprache am 17. August 2012 ab (EL-act. 43). Sie führte\naus, der Versicherte sei auf seine Pflicht, die Berechnungen zu kontrollieren und allfällige Abweichungen zu melden, aufmerksam gemacht worden. Der effektive Mietzins\nsei offensichtlich tiefer gewesen als der in den Anspruchsberechnungen\nberücksichtigte. Dieser Fehler hätte dem Versicherten auffallen müssen. Dazu seien\nkeine Fachkenntnisse nötig gewesen. Demnach habe der Versicherte die zu hohen\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben erhalten. Damit\nerübrige sich eine Prüfung der grossen Härte.\n\nB.\n\nB.a Der Versicherte erhob am 17. September 2012 (korrekt gemäss Postaufgabe:\n10. September 2012) Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid (act. G 1). Er machte\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}