{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AEL-2012-1_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=431&type=1563347022&cHash=855b2e5672d420ffddb117b2209e7cff", "Checksum": "07884613b3e0d3e6d16ac4b1b7ffdeb8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:11:45", "Num": ["AEL 2012/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:11:45", "Checksum": "07c6c25177c84e0c9cdcdcd5a233a653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1\nRegeste:\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\nA.b Aufgrund einer telephonischen Auskunft des Treuhänders des Versicherten (ELact. 34) erkannte die EL-Durchführungsstelle ihren Fehler in Bezug auf die Höhe des\nVermögensertrags (Fr. 58.-- und nicht Fr. 5'800.--). Die entsprechend korrigierte neue\nAnspruchsberechnung ab Dezember 2007 ergab einen Ausgabenüberschuss von\nFr. 9'146.--. Damit wurde der frühere Fehler in Bezug auf \"Minimalgarantie\" faktisch\nkorrigiert. Nicht korrigiert wurde die Höhe des Mietzinses, so dass eine Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines\nMietzinsanteils von Fr. 360.-- weiterhin unterblieb. Mit einer Verfügung vom 3. April\n2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten für Dezember 2007 eine\nordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 762.-- zu (EL-act. 33-4). Auch bei der\nAnspruchsberechnung ab Januar 2008 wurde nur der Betrag für den Vermögensertrag\nkorrigiert. Als Mietzins wurde weiterhin der Betrag des Sparvermögens (Fr. 24'124.--)\nangerechnet, was sich aber dank des hier berücksichtigten gesetzlichen Maximums\nvon Fr. 15'000.-- nicht auf die Anspruchsberechnung für die ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkte. Nach wie vor unterblieb eine Anspruchsberechnung für die\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Der Ausgabenüberschuss belief sich auf\nFr. 8'684.--, was ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 724.-- monatlich ergab. Mit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neiner zweiten Verfügung vom 3. April 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem\nVersicherten mit Wirkung ab Januar 2008 diesen Betrag zu (EL-act. 33-1). In den\nAnspruchsberechnungen ab Januar 2009 (EL-act. 32-3) und ab Januar 2010 (ELact. 27-3) blieb es bei der Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 24'124.-- bzw.\ndes gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 15'000.--. Die EL-Durchführungsstelle prüfte\nkeinen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen. Die ordentlichen Ergänzungsleistungen beliefen sich im Jahr 2009 auf Fr. 720.-- monatlich (EL-act. 32-1)\nund im Jahr 2010 auf Fr. 778.-- (EL-act. 27-1).\n\nA.c Am 29. Dezember 2010 ermittelte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf\nordentliche Ergänzungsleistungen ab Januar 2011 (EL-act. 26). Dabei ging sie wieder\nvon einem Mietzins im Betrag des Sparvermögens (Fr. 24'124.--) aus. Nun erkannte sie\naber, dass der den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- überschreitende Teil\ndie Grundlage der Prüfung eines Anspruchs auf ausserordentliche\nErgänzungsleistungen bilden musste. Da sich der gesetzliche Höchstbetrag dort auf Fr.\n5'000.-- belief, legte sie der Berechnung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen\ndiesen Betrag zugrunde. Daraus resultierte ein monatlicher Anspruch auf\nausserordentliche Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 von Fr. 417.--. Die\nordentlichen Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 machten Fr. 799.-- monatlich\naus. Am 29. Dezember 2010 verfügte die EL-Durchführungsstelle entsprechend (ELact. 25). Eine rückwirkende Berechnung für einen Anspruch auf ausserordentliche\nErgänzungsleistungen unterblieb. Die EL-Durchführungsstelle begründete diese\nVerfügung damit, dass sich die Berechnungsgrundlage geändert habe, weshalb die\nErgänzungsleistungen neu hätten berechnet werden müssen.\n\nA.d Am 5. August 2011 eröffnete die EL-Durchführungsstelle von Amtes wegen ein\nRevisionsverfahren (EL-act. 22), bei dem sie sämtliche Einnahmen- und Ausgabenpositionen überprüfen wollte. Zu diesem Zweck stellte sie dem Versicherten einen umfassenden Fragebogen zu und sie verlangte die Einreichung aller Unterlagen, die zu\nden einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen beim Versicherten vorhanden\nwaren. In diesem Revisionsverfahren machte der Versicherte keine Angaben zum\nMietzins. Er legte aber eine Kopie des Mietvertrags mit Wirkung ab 1. Mai 2000 bei (ELact. 21-1), laut dem sich der Wohnungsmietzins (ohne Autoabstellplatz) auf Fr. 1'280.--\nbzw. Fr. 15'360.-- belief. Die EL-Durchführungsstelle hielt in einer undatierten internen\nNotiz fest (EL-act. 17-2), bei der EL-Anmeldung sei irrtümlicherweise als Miete das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}