{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AEL-2012-1_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=431&type=1563347022&cHash=855b2e5672d420ffddb117b2209e7cff", "Checksum": "07884613b3e0d3e6d16ac4b1b7ffdeb8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:11:45", "Num": ["AEL 2012/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:11:45", "Checksum": "07c6c25177c84e0c9cdcdcd5a233a653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2013 AEL 2012/1\nRegeste:\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler) Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AEL 2012/1\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: EL - Ergänzungsleistungen\nPublikationsdatum: 26.02.2013\nEntscheiddatum: 26.02.2013\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 26.02.2013\nArt. 13 ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung und Erlass zu\nUnrecht ausgerichteter ausserordentlicher (kantonaler)\nErgänzungsleistungen zur AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts\ndes Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AEL 2012/1).\n\nPräsidentin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-\nVoney, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl\n\nEntscheid vom 26. Februar 2013\n\nin Sachen\n\nA.___,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.\nGallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\na.o. Ergänzungsleistung zur AHV\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a A.___ meldete sich am 20. Dezember 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen\nzur Altersrente an (EL-act. 40). Im Gesuchsformular gab er u.a. an, der\nWohnungsmietzins belaufe sich auf Fr. 15'600.-- jährlich, das Sparvermögen auf\nFr. 24'124.-- und der Ertrag daraus auf Fr. 58.--. Gemäss dem seit 1. Mai 2000 gültigen\nMietvertrag (EL-act. 42-3) belief sich der Wohnungsmietzins allerdings nur auf\nFr. 15'360.--. Die Differenz zum angegebenen Betrag von Fr. 15'600.-- resultierte aus\nder - nicht abzugsfähigen - Miete für den Autoabstellplatz von Fr. 240.-- jährlich. Die\nEL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Anspruchsberechnung vor (EL-act. 38). Dabei berücksichtigte sie den gesamten Mietzins von\nFr. 15'600.--, ohne den Mietzins für den Autoabstellplatz auszuscheiden und ohne die\ngesetzliche Höchstgrenze für den Mietzinsabzug von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen.\nBei korrekter Vorgehensweise hätte der Betrag von Fr. 15'000.-- als Mietzinsabzug in\ndie Berechnung der ordentlichen (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen und der\nRestbetrag von Fr. 360.-- in die Berechnung der ausserordentlichen (kantonalen)\nErgänzungsleistungen eingesetzt werden müssen. Da der gesamte Betrag unter\nMissachtung der gesetzlichen Höchstgrenze in die Berechnung der ordentlichen Ergänzungsleistungen eingesetzt wurde, unterblieb eine Anspruchsberechnung für die\nausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte\ndie EL-Durchführungsstelle zudem einen Vermögensertrag von Fr. 5'800.-- statt von\nFr. 58.--. Dadurch resultierte aus der (auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen beschränkten) Anspruchsberechnung ein Ausgabenüberschuss von lediglich Fr. 3'398.--.\nDieser Ausgabenüberschuss lag unter dem gesetzlichen Pauschalbetrag für die\nKrankenkassenprämien von Fr. 6'168.-- für ein Ehepaar. Deshalb hätte von einer\n\"Minimalgarantie\", d.h. von einem jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch in diesem\nBetrag ausgegangen werden müssen. Stattdessen berücksichtigte die EL-Durch-\nführungsstelle eine \"Minimalgarantie\" von Fr. 3'408.--, wobei sie offenbar auf den gesetzlichen Pauschalbetrag für eine alleinstehende Person (Fr. 3'084.--) abstellen wollte,\naber die Ziffern verwechselte. Mit einer Verfügung vom 13. März 2008 sprach sie dem\nVersicherten für Dezember 2007 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 283.--,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naber keine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu (EL-act. 37-4). Bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2008 (EL-act. 37-3) berücksichtigte sie einen Mietzins von\nFr. 24'124.-- statt von Fr. 15'360.--, d.h. sie verwechselte den Betrag des Sparvermögens mit dem Mietzins. Für die Berechnung der ordentlichen Ergänzungsleistung\nwar dieser Fehler bedeutungslos, da die EL-Durchführungsstelle nun die gesetzliche\nHöchstgrenze von Fr. 15'000.-- einhielt. Konsequenterweise hätte die Differenz von\nFr. 9'124.-- bis zum (kantonalen) gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- - oder\nkorrekt die effektive Differenz von Fr. 360.-- - zur Grundlage einer Anspruchsberechnung für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen gemacht werden müssen.\nDies unterblieb aber. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die EL-Durchführungs-\nstelle wieder einen Vermögensertrag von Fr. 5'800.-- statt von Fr. 58.--. Dadurch resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'942.--. Diesmal wurde die korrekte\n\"Minimalgarantie\" für ein Ehepaar (im Jahr 2008) von Fr. 6'312.-- angewendet. Mit einer\nzweiten Verfügung vom 13. März 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem\nVersicherten ab Januar 2008 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 526.--\nmonatlich zu (EL-act. 37-1).\n\n"}