Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht in seiner Honorarnote ausgehend von 12.25 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 2'754.40 geltend. Insgesamt eine Stunde des geltend gemachten Aufwands bezieht sich auf einen Zeitraum vor Erlass der Verfügung am 1. Oktober 2025 und betrifft damit nicht das Rekursverfahren (act. G 10). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.