5.4 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ausseramtliche Entschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht in seiner Honorarnote ausgehend von 12.25 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 2'754.40 geltend.