5.3 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).