Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel – wie auch vorliegend – finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinn der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind ABV 2025/3 6/8 demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Urteil des Versicherungsgericht St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1 E. 4).