5.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Rekurrenten auf Bevorschussung des mütterlichen Unterhaltsbeitrags aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 12./28. März 2025 prüfe und erneut darüber verfüge.