Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere weil bei Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist – sowohl quantitativ als auch zeitlich zu prüfen haben (vgl. CH. FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 293 N 5 mit weiteren Hinweisen). Auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch um Bevorschussung als eingereicht gilt, wird die Vorinstanz prüfen müssen.