3.3 Da der Rekurrent im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags bereits volljährig war und der Unterhaltsvertrag den Volljährigenunterhalt regelt, bedarf dieser keiner behördlichen Genehmigung. Somit erfüllt der Unterhaltsvertrag vom 12./28. März 2025 zwischen dem Rekurrenten und dessen Mutter die Anspruchsvoraussetzung in Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU. 4.