ABV 2025/3 5/8 Gesetzesänderung eine Anpassung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU an das Bundesrecht umsetzen, wonach bei Volljährigen keine behördliche Genehmigung des Unterhaltsvertrags erforderlich ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Soweit die KOS-Praxishilfe tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will, erweist sie sich daher als gesetzeswidrig.