3.2 Vorweg gilt festzuhalten, dass weder das KOS-Alimentenhandbuch noch die KOS-Praxishilfe für das Gericht verbindlich sind. Als Empfehlungen der KOS dienen sie in erster Linie einer gleichen bzw. gleichmässigen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung durch die zuständigen Behörden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, welche Bedeutung der Regelung im letzten Satz von Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe: «Ein zwischen dem Vater und dem volljährigen Kind freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag berechtigt nicht zur Bevorschussung.» zukommt. Unklar ist dabei insbesondere die Bedeutung des Wortes «freiwillig».