Gemäss Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe berechtige ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater (wohl gemeint: unterhaltspflichtigen Elternteil) nicht zur Bevorschussung (act. G 3). Der Rekurrent seinerseits beruft sich auf Ziffer 3.3.3 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS- Alimentenhandbuch [Stand Dezember 2020]), wonach ein nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossener schriftlicher Unterhaltsvertrag mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil für die Bevorschussung genüge (act. G 1 Ziffer 4).