Der Anspruch auf Bevorschussung sei nur gegeben, wenn die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgelegt worden sei. Gemäss Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe berechtige ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater (wohl gemeint: unterhaltspflichtigen Elternteil) nicht zur Bevorschussung (act.