3.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass der Unterhaltsvertrag weder behördlich noch gerichtlich genehmigt sei, und verwies auf Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU i.V.m. Art. 287 ZGB (act. G 1.2). In ihrer Vernehmlassung beruft sie sich insbesondere auf Ziffer 3.3.3 der Praxishilfe-Alimente der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe [Stand 29. April 2024]). Der Anspruch auf Bevorschussung sei nur gegeben, wenn die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltsvertrag nach Art.