287 ZGB könne Übereinstimmung mit dem Bundesrecht herbeigeführt werden (vgl. Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 37/1997, S. 1803). Tatsächlich besteht bei Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt, welche vom Volljährigen selbst nach Eintritt der Volljährigkeit getroffen werden, keine Genehmigungspflicht des Unterhaltsvertrags. Wo solche Vereinbarungen für Bevorschussungsstellen von Bedeutung sind, sind sie aber durch diese zu prüfen (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Art. 1-456 ZGB], 7. Auflage, 2022, Art. 287 N 4 und 12 je mit weiteren