In der Botschaft vom 5. August 1997 hielt die Regierung zur Gesetzesänderung fest, sie erfolge im Sinne einer Anpassung an das Bundesrecht. Dieses sehe die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung nur vor, wenn das Kind unmündig sei. Die (bisher) geltende kantonale Regelung verlange demgegenüber in jedem Fall eine genehmigte Unterhaltsvereinbarung. Durch Verweisung auf Art. 287 ZGB könne Übereinstimmung mit dem Bundesrecht herbeigeführt werden (vgl. Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 37/1997, S. 1803).