2.2 Mit Erlass des Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 1999 nahm der kantonale Gesetzgeber auch eine Änderung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU vor. In der zuvor seit 1. Januar 1991 gültigen Fassung hatte Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU noch wie folgt gelautet: «Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde genehmigten Vereinbarung festgesetzt sind.». In der Botschaft vom 5. August 1997 hielt die Regierung zur Gesetzesänderung fest, sie erfolge im Sinne einer Anpassung an das Bundesrecht.