287 ZGB festgesetzt sind. Unterhaltsverträge werden für das Kind gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Das Gericht ist gemäss Art. 287 Abs. 3 ZGB für die Genehmigung zuständig, wenn der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.