Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Unterhaltsvertrag zu überprüfen. Erkenne sie einen Rechtsmissbrauch, insbesondere übersetzte Unterhaltsbeiträge, die ausschliesslich mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart worden seien, könne sie die Bevorschussung verweigern. Die Unterscheidung der Vorinstanz zwischen provisorischem und definitivem Rechtsöffnungstitel sei vorliegend unerheblich (act. G 6). B.e Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Januar 2026 auf eine Duplik (act. G 8). ABV 2025/3 3/8 Erwägungen 1.