Die Praxis der Vorinstanz zwinge die Parteien dazu, auf eine Einigung zu verzichten und stattdessen unter Kostenlast einer Partei ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Andernfalls würde das unterhaltsberechtigte Kind das Risiko eines Ausfalls der Unterhaltszahlungen tragen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Weiter seien die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin nicht nachvollziehbar. Sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern als auch der Bedarf des Kindes seien bekannt. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Unterhaltsvertrag zu überprüfen.