B.d Mit Replik vom 15. Dezember 2025 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten geltend, der Praxis der Vorinstanz fehle die rechtliche Grundlage und sie habe keinen Vorrang gegenüber kantonalem oder Bundesrecht, zumal sie dem Bundesrecht widerspreche. Der Wille des Gesetzgebers sei es, eine einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts zu erleichtern und dadurch die Gerichte zu entlasten. Die Praxis der Vorinstanz zwinge die Parteien dazu, auf eine Einigung zu verzichten und stattdessen unter Kostenlast einer Partei ein Gerichtsverfahren anzustrengen.