Der Zweck der Genehmigung dieser Unterhaltsverträge bestehe insbesondere darin, die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu überprüfen. Der Rekurrent habe einen weder vom Gericht noch von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag eingereicht. Dieser erfülle somit die Anforderungen an den Unterhaltstitel für eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht. Ein solcher behördlich nicht genehmigter Unterhaltsvertrag stelle ausserdem keinen definitiven, sondern lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.