B.b Mit Schreiben vom 11. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2025. Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge für das Kind seien erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich. Ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil berechtige nicht zur Bevorschussung. Der Zweck der Genehmigung dieser Unterhaltsverträge bestehe insbesondere darin, die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu überprüfen.