Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen seien erfüllt. Das in der Verfügung erwähnte Gesuch sei zusammen mit dem des Vaters am 2. Juli 2025 eingereicht worden und nicht – wie von den Sozialen Diensten behauptet – am 23. September 2025. Das Gesuch sei zwar erst dann vom Rekurrenten unterschrieben worden. Das Unterschriftsdatum gelte aber nicht als Eingangsdatum des Gesuchs. Dem Rekurrenten sei daher für die Zeit ab 1. April 2025 der im Unterhaltsvertrag festgelegte Betrag von Fr. 410.-- zu bevorschussen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Sozialen Dienste (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen.