A.c Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 lehnten die Sozialen Dienste das Gesuch des Gesuchstellers ab. Der eingereichte Unterhaltsvertrag sei weder von einer Kindesschutzbehörde noch von einem Gericht genehmigt, sondern lediglich vom Gesuchsteller und dessen Mutter unterzeichnet worden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge seien damit nicht erfüllt (act. G 1.2). B.