{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2025-3_2026-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14629&type=1563347022&cHash=720c9adba60d9747ba586bcd1e625e55", "Checksum": "74c697f0b0f7d129825486f58e8e211b"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:19:14", "Num": ["ABV 2025/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:19:14", "Checksum": "f30d50d18e2c2a487b5a5483eefa616d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nABV 2025/3\n5/8\nGesetzesänderung eine Anpassung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU an das Bundesrecht umsetzen, wonach\nbei Volljährigen keine behördliche Genehmigung des Unterhaltsvertrags erforderlich ist (vgl.\nvorstehende E. 2.2). Soweit die KOS-Praxishilfe tatsächlich eine Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und\nunterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will, erweist sie sich daher als gesetzeswidrig.\n\n3.3 Da der Rekurrent im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags bereits volljährig war und\nder Unterhaltsvertrag den Volljährigenunterhalt regelt, bedarf dieser keiner behördlichen Genehmigung.\nSomit erfüllt der Unterhaltsvertrag vom 12./28. März 2025 zwischen dem Rekurrenten und dessen\nMutter die Anspruchsvoraussetzung in Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU.\n\n4.\n\nGestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025\naufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere weil bei\nVereinbarungen über den Volljährigenunterhalt keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist –\nsowohl quantitativ als auch zeitlich zu prüfen haben (vgl. CH. FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 293 N 5 mit\nweiteren Hinweisen). Auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch um Bevorschussung als\neingereicht gilt, wird die Vorinstanz prüfen müssen. Aus den dem Gericht eingereichten vorinstanzlichen\nAkten erscheint jedenfalls die Gesuchstellung durch den Vater im Einverständnis des Rekurrenten\nerfolgt zu sein. So hat der Rekurrent bereits ein Schreiben an die BEFA vom 17. Juli 2025\nmitunterzeichnet (vgl. act. G 3.2).\n\n5.\n\n5.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom\n1. Oktober 2025 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im\nSinne der Erwägungen den Anspruch des Rekurrenten auf Bevorschussung des mütterlichen\nUnterhaltsbeitrags aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 12./28. März 2025 prüfe und erneut darüber\nverfüge.\n\n5.2 Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige Partei zu tragen,\nderen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Vorinstanz mit\nihren Begehren vollständig. Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es\nnicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die\nLeistungsverwaltung in der Regel – wie auch vorliegend – finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier\nnicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinn der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind\n\nABV 2025/3\n6/8\ndemzufolge keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Urteil des Versicherungsgericht St. Gallen vom 14.\nSeptember 2017, ABV 2017/1 E. 4).\n\n5.3 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP).\n\n5.4 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, weshalb er Anspruch\nauf eine Parteientschädigung hat. Diese ausseramtliche Entschädigung wird vom Gericht ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des\nProzesses bemessen (Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor\nVersicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal\nFr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht in seiner Honorarnote\nausgehend von 12.25 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 2'754.40 geltend. Insgesamt eine\nStunde des geltend gemachten Aufwands bezieht sich auf einen Zeitraum vor Erlass der Verfügung am\n1. Oktober 2025 und betrifft damit nicht das Rekursverfahren (act. G 10). Der Bedeutung der Streitsache\nund dem Aufwand scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung\neiner Entschädigung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.\n\nABV 2025/3\n7/8\nEntscheid\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\nIn teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025\naufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Rekurrenten\nauf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 12./28. März 2025\nprüfe.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}