{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2025-3_2026-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14629&type=1563347022&cHash=720c9adba60d9747ba586bcd1e625e55", "Checksum": "74c697f0b0f7d129825486f58e8e211b"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:19:14", "Num": ["ABV 2025/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:19:14", "Checksum": "f30d50d18e2c2a487b5a5483eefa616d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten.\n\n2.2 Mit Erlass des Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 1999 nahm der kantonale Gesetzgeber auch\neine Änderung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU vor. In der zuvor seit 1. Januar 1991 gültigen Fassung hatte\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU noch wie folgt gelautet: «Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der\nEltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche\nUnterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde\ngenehmigten Vereinbarung festgesetzt sind.». In der Botschaft vom 5. August 1997 hielt die Regierung\nzur Gesetzesänderung fest, sie erfolge im Sinne einer Anpassung an das Bundesrecht. Dieses sehe\ndie Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung nur vor, wenn das Kind unmündig sei. Die (bisher)\ngeltende kantonale Regelung verlange demgegenüber in jedem Fall eine genehmigte\nUnterhaltsvereinbarung. Durch Verweisung auf Art. 287 ZGB könne Übereinstimmung mit dem\nBundesrecht herbeigeführt werden (vgl. Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 37/1997, S. 1803).\nTatsächlich besteht bei Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt, welche vom Volljährigen selbst\nnach Eintritt der Volljährigkeit getroffen werden, keine Genehmigungspflicht des Unterhaltsvertrags. Wo\nsolche Vereinbarungen für Bevorschussungsstellen von Bedeutung sind, sind sie aber durch diese zu\nprüfen (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch [Art. 1-456 ZGB], 7. Auflage, 2022, Art. 287 N 4 und 12 je mit weiteren\n\nABV 2025/3\n4/8\nHinweisen; RETO PFEIFFER/MARGOT MICHEL, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A.,\n2026, Art. 287 N 6 mit Hinweisen).\n\n3.\n\n3.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass der\nUnterhaltsvertrag weder behördlich noch gerichtlich genehmigt sei, und verwies auf Art. 2 Abs. 1 lit. a\nGIVU i.V.m. Art. 287 ZGB (act. G 1.2). In ihrer Vernehmlassung beruft sie sich insbesondere auf Ziffer\n3.3.3 der Praxishilfe-Alimente der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe [Stand 29.\nApril 2024]). Der Anspruch auf Bevorschussung sei nur gegeben, wenn die Unterhaltspflicht über die\nVolljährigkeit des Kindes hinaus im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in einem vollstreckbaren\nGerichtsurteil, einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltsvertrag\nnach Art. 287 ZGB festgelegt worden sei. Gemäss Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe berechtige ein\nfreiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater (wohl\ngemeint: unterhaltspflichtigen Elternteil) nicht zur Bevorschussung (act. G 3). Der Rekurrent seinerseits\nberuft sich auf Ziffer 3.3.3 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-\nAlimentenhandbuch [Stand Dezember 2020]), wonach ein nach Eintritt der Volljährigkeit\nabgeschlossener schriftlicher Unterhaltsvertrag mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil für die\nBevorschussung genüge (act. G 1 Ziffer 4).\n\n3.2 Vorweg gilt festzuhalten, dass weder das KOS-Alimentenhandbuch noch die KOS-Praxishilfe für\ndas Gericht verbindlich sind. Als Empfehlungen der KOS dienen sie in erster Linie einer gleichen bzw.\ngleichmässigen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung durch\ndie zuständigen Behörden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, welche Bedeutung der Regelung im\nletzten Satz von Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe: «Ein zwischen dem Vater und dem volljährigen Kind\nfreiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag berechtigt nicht zur Bevorschussung.» zukommt. Unklar ist\ndabei insbesondere die Bedeutung des Wortes «freiwillig». Sollte damit ein Unterhaltsvertrag trotz nicht\nbestehender Unterhaltspflicht gemeint sein, wäre wohl tatsächlich kein Anspruch auf Bevorschussung\ngegeben. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die KOS-Praxishilfe stelle eine überarbeitete Version\ndes KOS-Alimentenhandbuchs dar, steht dies im Widerspruch zum Vorwort der KOS-Praxishilfe. Dort\nwird festgehalten, die Praxishilfe solle Alimentenfachpersonen ein schnell zu konsultierendes\nNachschlagewerk bieten. Dieses baue auf dem Alimentenhandbuch auf und verwende dasselbe\nInhaltsverzeichnis. So finde man sich auch im (viel umfassenderen) Alimentenhandbuch schnell zurecht\nund könne sich bei Bedarf zu allen in dieser Praxishilfe erwähnten Themen noch tiefer einlesen. Im\nvorliegenden Fall wird in der Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe betreffend die Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen bei Volljährigen weder eine Praxisänderung zum Alimentenhandbuch erwähnt\nnoch eine solche in irgend einer Weise begründet. Zudem wäre eine solche Praxisänderung auch\ngesetzeswidrig, wollte doch der kantonale Gesetzgeber mit der per 1. Januar 1999 erfolgten\n\n"}