{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2025-3_2026-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14629&type=1563347022&cHash=720c9adba60d9747ba586bcd1e625e55", "Checksum": "74c697f0b0f7d129825486f58e8e211b"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:19:14", "Num": ["ABV 2025/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:19:14", "Checksum": "f30d50d18e2c2a487b5a5483eefa616d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nABV 2025/3\n2/8\nund Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw C. Messner als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt (act.\nG 1).\n\nB.b Mit Schreiben vom 11. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses\nund die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2025. Vereinbarungen über\nUnterhaltsbeiträge für das Kind seien erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder\ndas Gericht verbindlich. Ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen\nKind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil berechtige nicht zur Bevorschussung. Der Zweck der\nGenehmigung dieser Unterhaltsverträge bestehe insbesondere darin, die Angemessenheit der\nUnterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu überprüfen. Der Rekurrent\nhabe einen weder vom Gericht noch von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag\neingereicht. Dieser erfülle somit die Anforderungen an den Unterhaltstitel für eine Bevorschussung der\nUnterhaltsbeiträge nicht. Ein solcher behördlich nicht genehmigter Unterhaltsvertrag stelle ausserdem\nkeinen definitiven, sondern lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Zudem könnten\nvolljährige Kinder, die keine Bevorschussung erhalten würden, in Fällen wie dem vorliegenden\nInkassohilfe beantragen. Ausführungen zum Datum der Anmeldung würden sich erübrigen, da kein\nAnspruch auf Bevorschussung gegeben sei (act. G 3).\n\nB.c Am 14. November 2025 gewährt die vorsitzende Richterin dem Rekurrenten die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung (act. G 5).\n\nB.d Mit Replik vom 15. Dezember 2025 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten geltend, der\nPraxis der Vorinstanz fehle die rechtliche Grundlage und sie habe keinen Vorrang gegenüber\nkantonalem oder Bundesrecht, zumal sie dem Bundesrecht widerspreche. Der Wille des Gesetzgebers\nsei es, eine einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts zu erleichtern und dadurch die Gerichte\nzu entlasten. Die Praxis der Vorinstanz zwinge die Parteien dazu, auf eine Einigung zu verzichten und\nstattdessen unter Kostenlast einer Partei ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Andernfalls würde das\nunterhaltsberechtigte Kind das Risiko eines Ausfalls der Unterhaltszahlungen tragen, was nicht dem\nWillen des Gesetzgebers entspreche. Weiter seien die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der\nAngemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin nicht\nnachvollziehbar. Sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern als auch der Bedarf des Kindes\nseien bekannt. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Unterhaltsvertrag zu überprüfen. Erkenne sie einen\nRechtsmissbrauch, insbesondere übersetzte Unterhaltsbeiträge, die ausschliesslich mit Blick auf die\nBevorschussung vereinbart worden seien, könne sie die Bevorschussung verweigern. Die\nUnterscheidung der Vorinstanz zwischen provisorischem und definitivem Rechtsöffnungstitel sei\nvorliegend unerheblich (act. G 6).\n\nB.e Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Januar 2026 auf eine Duplik (act. G 8).\n\nABV 2025/3\n3/8\nErwägungen\n1.\n\nVorab ist zu prüfen, ob der behördlich bzw. gerichtlich nicht genehmigte Unterhaltsvertrag vom 12./28.\nMärz 2025 zwischen dem Rekurrenten und dessen Mutter die Anspruchsvoraussetzungen für die\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt.\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) regelt das\nöffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer\nUnterhaltspflicht nicht nachkommen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe\nund Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51; GIVU) hat ein Kind für die Dauer der\nUnterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche\nUnterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 ZGB oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind. Unterhaltsverträge werden für das Kind gemäss\nArt. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Das Gericht\nist gemäss Art. 287 Abs. 3 ZGB für die Genehmigung zuständig, wenn der Vertrag in einem\ngerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.\n\n"}