{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2025-3_2026-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14629&type=1563347022&cHash=720c9adba60d9747ba586bcd1e625e55", "Checksum": "74c697f0b0f7d129825486f58e8e211b"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:19:14", "Num": ["ABV 2025/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:19:14", "Checksum": "f30d50d18e2c2a487b5a5483eefa616d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2026 ABV 2025/3\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. \r\nDie Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3).\r\nBeim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2025/3\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 18.06.2026\nEntscheiddatum: 20.05.2026\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 20.05.2026\nArt. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein\nUnterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen\nMutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche\nGenehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der\nUnterhaltsbeiträge dienen. Die Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich\ndaher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen\nvolljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai\n2026, ABV 2025/3). Beim Verwaltungsgericht angefochten.\n\n\"Entscheid als PDF»\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nVersicherungsgericht\nAbteilung I\n\nEntscheid vom 20. Mai 2026\n\nBesetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-\nStuderus und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin\nLivia Grob\n\nGeschäftsnr. ABV 2025/3\n\nParteien A.___,\nRekurrent,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Messner, advokatur am\nbrühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nP o l i t i s c h e G e m e i n d e S t a d t S t . G a l l e n , Rathaus,\n9001 St. Gallen,\nVorinstanz,\n\nvertreten durch Soziale Dienste der Stadt St.Gallen, Brühlgasse 1,\n9004 St. Gallen,\n\nGegenstand Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\n1/8\nSachverhalt\nA.\n\nA.a B.___ reichte am 2. Juli 2025 bei der Beratungsstelle für Familien St. Gallen (BEFA) ein Gesuch\num Alimentenbevorschussung für seine zwei Söhne ein (act. G 1.6). Das Gesuch für den volljährigen\nA.___ (nachfolgend: Gesuchsteller; Jahrgang 20__) beruhte auf einem Unterhaltsvertrag vom 12./28.\nMärz 2025, in welchem sich die Mutter des Gesuchstellers verpflichtet hatte, ihm ab Februar 2025 bis\nzum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr.\n410.-- zu bezahlen (act. G 1.5). Das Gesuch für den minderjährigen C.___ (Jahrgang 20__) beruhte auf\nder gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12./25. März 2025, in der\ndie monatlichen Unterhaltsbeiträge für ihn auf Fr. 240.-- festgesetzt worden sind (act. G 1.4). Die\nSozialen Dienste der Stadt St. Gallen (nachfolgend: Soziale Dienste) genehmigten in der Folge die\nBevorschussung des Unterhalts für C.___ (act. G 1).\n\nA.b Am 23. September 2025 unterzeichnete der Gesuchsteller bei den Sozialen Diensten sein\nGesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen (act. G 3.1).\n\nA.c Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 lehnten die Sozialen Dienste das Gesuch des Gesuchstellers\nab. Der eingereichte Unterhaltsvertrag sei weder von einer Kindesschutzbehörde noch von einem\nGericht genehmigt, sondern lediglich vom Gesuchsteller und dessen Mutter unterzeichnet worden. Die\nAnspruchsvoraussetzungen für eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge seien damit nicht erfüllt\n(act. G 1.2).\n\nB.\n\nB.a Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2025 lässt der Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrent)\ndurch Rechtsanwalt MLaw C. Messner am 16. Oktober 2025 Rekurs erheben. Er beantragt, die\nVerfügung sei aufzuheben und der Kindesunterhalt des Rekurrenten im Umfang von monatlich Fr. 410.-\n- sei für die Zeit ab 1. April 2025 zu bevorschussen. Der Rekurrent sei bei Abschluss des\nUnterhaltsvertrages bereits volljährig gewesen, weshalb dieser Unterhaltsvertrag keine Genehmigung\ndurch die Kindesschutzbehörde benötige. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen seien erfüllt. Das in der Verfügung erwähnte Gesuch sei zusammen mit dem des\nVaters am 2. Juli 2025 eingereicht worden und nicht – wie von den Sozialen Diensten behauptet – am\n23. September 2025. Das Gesuch sei zwar erst dann vom Rekurrenten unterschrieben worden. Das\nUnterschriftsdatum gelte aber nicht als Eingangsdatum des Gesuchs. Dem Rekurrenten sei daher für\ndie Zeit ab 1. April 2025 der im Unterhaltsvertrag festgelegte Betrag von Fr. 410.-- zu bevorschussen.\nEventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Sozialen Dienste\n(nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Zudem wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\n\n"}