nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft ist, zumal die Rekurrentin selber ausführte, dass sich dieser noch immer sehr häufig bei ihr aufhalte und sich auch an der Kinderbetreuung beteilige. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt zu ermitteln versucht. Die Rekurrentin ihrerseits war indessen sehr zurückhaltend damit, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Es ist sodann nicht ersichtlich, welche Beweismittel noch eingefordert werden könnten, die einen anderen Schluss zuliessen, zumal weder ein neuer Mietvertrag von C.___ bzw. der Rekurrentin vorliegt noch bezüglich dem gemeinsamen Kind ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen wurde.