Hinzu kommt, dass C.___ die K.___ GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben hat (und nach wie vor betreibt) und entsprechend seine Kundschaft frei auswählen dürfte. Es wäre somit möglich, dass sich die Kundschaft nach mehrjährigem Wohnsitz in B.___ in dieser Region befunden hat und er entsprechend auch nach dem Auszug arbeitsbedingt noch vermehrt in der Region B.___ unterwegs war. Diese Überlegungen vermögen jedoch für sich genommen die Auflösung des Konkubinats nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.