6.4. Bezüglich der Kontobewegungen ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als es seltsam erscheint, dass sich nach dem angeblichen Auszug zunächst keinerlei Veränderungen ergeben haben bzw. immer noch beidseitig Einzahlungen auf das gemeinsame Konto erfolgten. Mit Blick auf einen kurz zuvor erfolgten Wegzug wäre es jedoch denkbar, dass die finanzielle Unterstützung in Form einer Überbrückung noch im gleichen Umfang erfolgte, zumal die Mietzinse über dieses Konto beglichen wurden. Hinzu kommt, dass C.___ die K.___ GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben hat (und nach wie vor betreibt) und entsprechend seine Kundschaft frei auswählen dürfte.