6.3. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse wirft Fragen auf. So meldete die Rekurrentin kurz nach Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung wegen Anrechnung des Einkommens ihres Konkubinatspartners die rückwirkende Auflösung des Konkubinats. Die vormalige Rechtsanwältin der Rekurrentin hatte einen Tag nach der angeblichen Trennung keine Kenntnis von dieser (act. G3.1.1, letzte Seite). Insgesamt fällt auf, dass die Rekurrentin nie explizit bestätigte, dass sie und C.___ sich als Paar getrennt haben. Vielmehr verwendete sie in ihrem E-Mail vom 4. April 2022 eine spezielle Formulierung, indem sie schrieb: