6.2. Mit der Rekurrentin ist festzuhalten, dass es an sich nicht aussergewöhnlich ist, dass der ausziehende Mieter bei einem gemeinsamen Mietverhältnis aufgrund der komplexen Rechtslage nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht sofort aus dem Mietverhältnis entlassen wird und entsprechend weiterhin als Solidarhafter mithaftet (vgl. zu den Rechtsfolgen bei gemeinsamen Mietverhältnissen: Roger Weber, Der gemeinsame Mietvertrag, Diss., Zürich 1993, S. 198). Auffällig erscheint jedoch der Umstand, dass die Rekurrentin in der Wohnung verbleibt, obwohl sich ihr Ex-Partner gemäss eigenen Angaben künftig nicht an ihren Fixkosten beteiligen wird ("Herr C.___ überweist mir kein Geld;