Mängel an der Berechnung für die Bevorschussung sind sodann gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. act. G3.1.1). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Alimentenbevorschussung für diesen Zeitraum verneint hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte