Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2022 im Sinne von Art. 27 VRP. Indem die Sozialen Dienste das Gesuch an die Hand nahmen, weitere Abklärungen tätigten und dieses schliesslich mit Verfügung vom 1. September 2022 abwiesen, sind sie auf das Gesuch eingetreten, haben jedoch einen Widerruf der Verfügung vom 24. März 2022 abgelehnt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch um Widerruf zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist die ursprüngliche Verfügung vom 24. März 2022 – die Gegenstand der Wiedererwägung war – vollumfänglich zu überprüfen. 5.